Parteifreie / ÜWG e. V.
Obereck 26
83122 Samerberg

Parteifreie / ÜWG e. V.
Schwarzenbergstraße 31
83059 Kolbermoor

Satzung

Kreisverband Parteifreie/ÜWG

Satzung

des Vereins
„Parteifreie – Kreisverband
der parteifreien, überparteilichen und unabhängigen Wählergemeinschaften in Stadt- und Landkreis Rosenheim“

(in der am  11.03.1988 beschlossen Fassung, geändert am 04.12.1995, am 05.11.2007 und zuletzt am 26.04.2013)

§ 1 Name und Sitz



1) Der Verband führt den Namen „Parteifreie – Kreisverband der parteifreien, überparteilichen und unabhängigen Wählergemeinschaften in Stadt und Landkreis Rosenheim“ und ist der überörtliche Zusammenschluß parteifreier Wählergemeinschaften in Stadt und Landkreis Rosenheim.


2) Soweit sich der Verband an Kommunalwahlen beteiligt, führt er das Kennwort „Parteifreie/ÜWG“ – Parteifreie/Überparteiliche Wählergemeinschaften.


3) Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR  40811 eingetragen.

§ 2 Zweck



1) Zweck des Kreisverbandes ist es, seinen Mitgliedern kommunalpolitische Informationen und Organisationshilfen zu vermitteln, ohne verpflichtende Einflußnahme auf Ihre Sachpolitik zu nehmen, ferner die Interessen und Rechte seiner Mitglieder auf dieser Grundlage nach außen zu wahren und zu fördern, so wie sich an den Kommunalwahlen zu beteiligen.


2) Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität. Der Kreisverband beschränkt seinen Tätigkeitsbereich ausschließlich auf die kommunale Ebene. Er sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf die Parteiideologie und Guppenegoismus ausge-richteter Kommunalpolitik. Eine Teilnahme an Landtags- und Bundestagswahlen steht im Widerspruch zu Zweck und Aufgabe des Kreisverbandes und ist daher ausgeschlossen.


3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft



1) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.


2) Aktive Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die dem Verein beitreten und seine Ziele zu unterstützen bereit sind.


3) Als fördernde Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht können Organisationen, insbesondere die auf örtlicher Ebene bestehenden Freien Wählervereinigungen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind.


4) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt,
b) Ausschluß,
c) Auflösung

5) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muß dem Verband gegenüber schriftlich erklärt werden.


6) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei verbandsschädigendem Ver-halten, vor allem bei Verstoß gegen die überparteilichen Grundsätze des Kreisverbandes, ausgesprochen werden. Erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer 2/3 Mehrheit. Der beabsichtigte Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang schriftlich Stellung nehmen kann.

§ 4 Beiträge



Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 5 Organe



Organe des Verbandes sind


1) der Vorstand,


2) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand



1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Kreisvorsitzenden,
b) dem 2. Kreisvorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer des Kreisverbandes ist,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) 3 – 7 Beisitzer, von denen einer aus dem Gebiet der Stadt Rosenheim, die restlichen aus dem Bereich des Landkreises Rosenheim unter möglichster Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten kommen müssen.

 

2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, die alleinvertretungsberechtigt sind.


3) Der Vorstand wird in schriftlicher und geheimer Wahl für 6 Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl hat spätestens 12 Monate nach einer allgemeinen Kommunalwahl stattzufinden. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstandes im Amt. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes endet mit der ersten auf die allgemeinen Kommunalwahlen 1984 folgenden Mitgliederversammlung.


4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


5) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, insbesondere über den Vorschlag von Bewerbern für Kommunalwahlen, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt.


6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung



1) Die Mitgliederversammlung besteht aus

a) den in § 3 Abs.2 genannten Mitgliedern (Erläuterung: Einzelmitglieder – natürliche Personen)
b) den Mitgliedern des Vorstandes,
c) den Angehörigen der Kreistagsfraktion „Parteifreie /ÜWG“,
d) den Delegierten der Ortsverbände.

 

2) Jeder Ortsverband entsendet als Delegierte

a) die kommunalen Mandatsträger, die er im jeweiligen Gemeinderat stellt,
b) und zusätzlich 3 Mitglieder, die keiner politischen Partei angehören dürfen.

3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

a) Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Tätigkeits- und Kassen-Revisionsbericht,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Kreisverbandes und die Erstellung von Grunds-ätzen,
d) Vornahme von Satzungsänderungen,
e) Beschlußfassung über die Jahresbeiträge,
f) Wahl der Bewerber bei Kommunalwahlen.

 

4) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Abstimmung hat jede erschienene, stimmberechtigte natürliche Person eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Über jede Mitgliederversamm-lung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Wahlausschuß



1) Zur Vorbereitung der Kommunalwahlen kann der Vorstand einen Wahlausschuß bestellen.


2) Aufgabe des Wahlausschusses ist es, dem Vorstand geeignete Vorschläge zur Organisation und Gestaltung des Wahlkampfes zu unterbreiten und nach Weisung des Vorstandes durchzuführen.

§ 9 Kassenprüfung



Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluß.

§ 10 Geschäftsjahr



Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung



1) Anträge auf Satzungsänderung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen.


2) Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten natürlichen Personen beschlossen werden.

§ 12 Auflösung



1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


2) Die Auflösung des Verbandes kann erfolgen, wenn

a) ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
b) ¾ dieser Anwesenden dies beschließen.



3) Im Falle einer Auflösung des Kreisverbandes Rosenheim wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluß der Mitgliederversammlung zugeführt.